II. Angebote
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kunde erklärt mit
einer Auftragserteilung verbindlich, dass der Auftrag ausgeführt
werden soll. Wir sind berechtigt, das in der Auftragserteilung
liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch
Ausführung des Auftrages erklärt werden.
III. Lieferungen, Leistungen
1. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen
berechtigt, es sei denn, die Teillieferung bzw. Teilleistung ist
für den Kunden nicht von Interesse.
2. Fristen zur Ausführung von Lieferungen (Lieferfrist)
sowie Fristen zur Ausführung von Leistungen (Leistungsfrist)
sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich ausdrücklich
als verbindlich bestätigt worden sind.
3. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware unser
Werk/Lager innerhalb der Frist verlassen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Abholung aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, so gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn
wir die Versandbereitschaft dem Kunden innerhalb der
vereinbarten Frist mitgeteilt haben.
4. Ist die Nichteinhaltung einer Liefer- oder Leistungsfrist
auf Streik oder Aussperrung –auch bei unseren Zulieferanten –
oder auf nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung
durch unsere Zulieferanten oder auf andere unvorhergesehene
Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen,
zurückzuführen, so verlängert sich die Frist für die Dauer des
Hindernisses.
5. Unsere Pflicht zur Ausführung von Lieferungen bzw.
Leistungen ruht, solange der Kunde mit einer fälligen Zahlung in
Verzug ist.
IV .Preise
1. Es gelten unsere bei Vertragsabschluss gültigen
Preislisten, die insoweit Bestandteil dieser
Geschäftsbedingungen sind. Verpackungs-, Porto- und Frachtkosten
gehen zu Lasten des Kunden.
2. Die am Tag der Lieferung bzw. Leistung geltende
Umsatzsteuer tritt zur vereinbarten Vergütung hinzu.
V. Zahlungsbedingungen
1. Der Kunde verpflichtet sich, nach Erhalt der Rechnung
innerhalb von 14 Tagen die Vergütung zu bezahlen. Nach Ablauf
dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.
2. Zahlungsfristen gelten als eingehalten, wenn wir
innerhalb der Frist über den zu zahlenden Betrag verfügen
können. Skontozusagen stehen unter dem Vorbehalt des Ausgleichs
aller fälligen Forderungen.
3. Gegenüber unseren Forderungen kann der Kunde nur dann
aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann
ein Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf
demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Stellt der Kunde seine Zahlungen ein, liegt eine
Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens beantragt oder kommt der Kunde mit der
Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks in Verzug, so werden
sämtliche Forderungen, die uns gegenüber den Kunden zustehen,
sofort zur Zahlung fällig. Dasselbe gilt bei einer sonstigen
wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse
des Kunden. Wir sind in diesen Fällen berechtigt, ausreichende
Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
VI. Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen
1. Bei Lieferungen behalten wir uns gegenüber dem Kunden das
Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller uns
zustehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bestimmungsgemäß und
pfleglich zu behandeln. Sofern Instandsetzungs-, Wartungs- oder
Inspektionsarbeiten (insbesondere sicherheits- bzw.
messtechnische Kontrollen) erforderlich sind, hat der Kunde
diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen bzw.
durchführen zu lassen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter
auf die Ware sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung
der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware
sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich
anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung der
Pflicht nach Absatz 3, 4 und/oder 5 dieser Bestimmung vom
Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Soweit der Kunde die Ware umbildet oder verarbeitet,
erfolgt dies stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird die
Verarbeitung bzw. Umbildung mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen vorgenommen, so erwerben wir an der neuen Sache das
Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns
nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuveräußern oder zu vermieten. Er tritt uns
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten
Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm
durch die Weiterveräußerung oder –vermietung gegen andere
erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde die Ware
ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung bzw. Umbildung
weiterveräußert oder –vermietet hat. Wir nehmen die Abtretung
an. Nach der Abtretung bleibt der Kunde zur Einziehung der
Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß
nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ferner verpflichten
wir uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unsere
Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns.
VII. Gefahrübergang bei Lieferungen
1. Bei Lieferungen geht die Gefahr (Transport- und
Vergütungsgefahr) auf den Kunden spätestens über, sobald die
Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden
ist oder zwecks Versendung unser Werk/Lager verlassen hat. Wird
die Versendung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund von
Umständen, welche der Kunde zu vertreten hat, verzögert, geht
die Gefahr mit der Meldung unserer Versandbereitschaft auf ihn
über.
2. Die Wahl des Versandweges und der Beförderung erfolgt
nach unserem Ermessen, ohne Gewähr für die billigste
Verfrachtung.
3. Auf Verlangen des Kunden wird für eine Lieferung die vom
Kunden gewünschte Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen.
VIII. Mängelansprüche bei Lieferungen
1. Für Mängel der Ware leisten wir dem Kunden zunächst nach
seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder
Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der
gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der
Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach
seiner Wahl insbesondere Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei
einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein
Rücktrittsrecht zu.
3. Der Kunde muss offensichtliche Mängel der Ware innerhalb
einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware uns gegenüber
schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung
etwaiger Mängelansprüche, insbesondere auf Nacherfüllung,
Minderung oder Rücktritt ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt
die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle
Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere
für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des
Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Mangels der Ware nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm
daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt
der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz,
verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der
Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn
wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Bei Zahlungsverzug und Kreditverfall des Kunden können
wir die Erfüllung von Mängelansprüchen verweigern, bis der Kunde
seine Zahlungspflicht in dem Umfang erfüllt hat, die dem
Rechnungswert unserer gelieferten Ware abzüglich einer
vorhandenen Mängeln entsprechenden Kaufpreisminderung
entspricht.
6. Soweit der Kunde die Ware selber gebraucht oder die Ware
ausschließlich an Unternehmer weiterverkauft hat, beträgt die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung der
Ware.
IX. Haftungsbeschränkungen für Lieferungen und Leistungen
1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt
sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren
Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen
Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche der Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die
Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
X. Schlussbestimmungen für Lieferungen und Leistungen
1. Der Kunde darf Forderungen, die ihm aus der
Geschäftsbeziehung gegenüber uns zustehen, ohne unsere vorherige
ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder abtreten noch
verpfänden.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
so ist Rottenburg ausschließlicher Gerichtsstand. Dasselbe gilt,
wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland
hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klagerhebung nicht bekannt sind. Wir sind jedoch berechtigt,
jedes gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.
3. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der
Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Neustetten, 1. August 2005